Die Unterschiede
Ein Kostenvoranschlag macht
für Sie nur Sinn, wenn Sie das Auto definitiv reparieren wollen und der
Schaden sehr gering ist (Bagatellschadengrenze 750 €). In einem
Gutachten werden weit mehr Fakten zusammengefasst und bereitgestellt als in einem Kostenvoranschlag. Selbst bei einem sehr geringen Schaden
kann es sinnvoll sein ein Gutachten erstellen zu lassen, da hier auch
weitere Informationen enthalten sind die in einem Kostenvoranschlag fehlen. Mit der wichtigste Unterschied, ist der Wiederbeschaffungswert
und der eventuelle Restwert Ihres Fahrzeugs.
Diese Werte sind
wichtig, wenn sich die Frage stellt ob das Fahrzeug überhaupt noch
reparabel ist. Nur durch die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes
können Sie erkennen ob Ihr Fahrzeug ein Totalschaden ist oder nicht.
Hierdurch entscheidet sich auch welche Abrechnungsvariante am
sinnvollsten ist.
Wichtig ist hierbei noch zu erwähnen, dass
das Prognoserisiko bei einem Kostenvoranschlag bei der Werkstatt liegt.
Sollte sich also die Reparatur als teurer erweisen als gedacht wird die
Versicherung trotzdem nur die Summe aus dem Kostenvoranschlag
auszahlen, die restlichen Kosten müssen unter Umständen Sie tragen. Bei
versteckten Schäden können dies schnell einige tausend Euro sein.
Bei
einem Schadengutachten trägt der Haftpflichtversicherer das
Prognoserisiko was bedeutet, auch bei der Erkennung von versteckten
Schäden müssen diese ausgeglichen werden. Im Normalfall findet dann
durch den Sachverständigen eine Nachbesichtigung statt, die
versteckten Schäden werden ebenfalls dokumentiert und es wird eine neue
Kalkulation erstellt.
Der Kostenvoranschlag
In
einem Kostenvoranschlag werden die benötigten Teile aufgeführt um Ihr
Fahrzeug wieder in seinen Ursprungszustand zurück zu versetzen. Es
werden die benötige Arbeitszeit und die Lackierkosten aufgeführt.
Die Teilenummern werden ebenfalls mit aufgeführt.
Das Gutachten eines KFZ Sachverständigen
Neben
den genannten Punkten (Ersatzteile, Arbeitszeit, Lackierung) enthält
ein KFZ Gutachten auch noch wichtige Angaben über den Zustand und die
Ausstattung Ihres Fahrzeugs. Dies sind wichtige Faktoren um den Wert
Ihres Fahrzeugs zu bestimmen. Hierzu ist eine ausführliche Marktanalyse
dem KFZ Gutachten beigefügt. Um alles zu dokumentieren wird eine Fotoanlage
gefertigt die sowohl den Schaden als auch den Zustand Ihres Fahrzeugs
dokumentiert. Hier wird ihr Fahrzeug auch eindeutig identifiziert.
Durch
die ausführliche Reparaturkalkulation wird die Schadenhöhe definiert. Durch die Gegenüberstellung mit dem ermittelten Wiederbeschaffungswert wird hier deutlich ob Ihr Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden ist
oder nicht. Aufgrund des Gutachtens haben Sie auch die Möglichkeit
fiktiv abzurechnen.
Im Falle eines Totalschadens ermitteln wir
selbstverständlich auch einen Restwert für Ihr unfallbeschädigtes
Fahrzeug. Diese Gebote werden von unseren lokalen Aufkäufern per E-Mail
übersandt und im Schadengutachten aufgeführt.
Prinzipiell ist es immer am besten, Fachleuten diese Frage zu stellen.
Sie
brauchen auch nicht direkt einen Anwalt einzuschalten, aus der
täglichen Praxis können wir sie hier auch beraten und Ihnen in der
Entscheidung weiterhelfen.
Allerdings muss dazu gesagt werden,
dass Sie um Ihre wahren Ansprüche zu kennen immer einen
KFZ Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadengutachtens
beauftragen sollten. Nur durch sein Gutachten lassen sich die
entschiedenen Werte gegenüberstellen.
Erste Stufe
Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand
Liegen
die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert, haben Sie
Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten. Diese können Sie sich auszahlen
lassen oder das Fahrzeug direkt reparieren lassen und die Werkstatt
kann direkt mit der gegnerischen Versicherung abrechnen. Die
Mehrwertsteuer wird allerdings nur ersetzt sofern diese wirklich
angefallen ist.
Zweite Stufe
Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert
1. Fiktive Abrechnung bei Weiternutzung
Sie
haben Anspruch auf die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten
ohne Abzug des Restwertes, wenn Sie das Fahrzeug tatsächlich
verkehrssicher reparieren lassen und mindestens 6 Monate weiternutzen.
Allerdings spielt hier keine Rolle wie Sie das Fahrzeug reparieren
lassen.
Ob Ihr Fahrzeug noch verkehrssicher ist oder nicht halten wir ebenfalls in unseren Gutachten fest.
2. Fiktive Abrechnung bei Weiterveräußerung
Sie
erhalten den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, da Sie den
ermittelten Restwert durch den Ankäufer des Unfallfahrzeugs erhalten.
3. Konkrete Abrechnung
Lassen Sie ihr Fahrzeug vollständig reparieren, erhalten sie die Reparaturkosten ohne dass die Weiternutzung eine Rolle spielt.
Dritte Stufe
Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes
Grundsatz
Sie
können die Reparaturkosten, die zusammen mit der Wertminderung, bis zu
30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, nur dann verlangen wenn Sie das
Fahrzeug vollständig (in dem Umfang wie der Sachverständige in seinem
Gutachten beschrieben und kalkuliert hat) und fachgerecht reparieren
lassen. Außerdem müssen Sie das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter
nutzen wollen.
Werkstatt und Prognoserisiko
Entscheidend
ist die Prognose im Gutachten des KFZ-Sachverständigen. Der
Reparaturauftrag darf erteilt werden, wenn die prognostizierten
Reparaturkosten unter 130 % liegen. Liegen dann die tatsächlichen
Reparaturkosten unfallbedingt höher, trägt der Versicherer grundsätzlich
das Prognoserisiko. Allerdings trägt bei Kostenvoranschlägen das
Prognoserisiko die KFZ-Werkstatt.
Reparatur mit Gebrauchtteilen
Im
Einzelfall ist eine Reparatur mit Gebrauchtteilen zulässig, wenn dadurch Ihr Fahrzeug trotzdem fachgerecht, dem Gutachten entsprechend und
Verkehrssicher repariert werden kann. Entspricht die Reparatur allerdings nicht der Kalkulation des Sachverständigen können Sie nur den
Wiederbeschaffungsaufwand geltend machen. Hier beraten wir Sie gerne
persönlich und berücksichtigen Ihre Wünsche betreffend der Weiternutzung Ihres Fahrzeugs.
Rabatte unzulässig
Werden von der
Werkstatt nicht näher begründete Rabatte eingeräumt wird dies von der
Rechtsprechung nicht anerkannt. Dies bedeutet, wenn die Reparatur über
130% des Wiederbeschaffungswertes liegt und nur durch einen Rabatt der
Werkstatt das Fahrzeug instand gesetzt wird, muss die gegnerische
Versicherung nicht die Wiederherstellungskosten ausgleichen, sondern
lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand.
Vierte Stufe
Reparaturkosten über 130% des Wiederbeschaffungswertes
Grundsatz
Liegen
die im Gutachten kalkulierten Kosten der Reparatur Ihres Fahrzeugs mehr
als 30% über dem Wiederbeschaffungswert ist die Instandsetzung in
aller Regel wirtschaftlich unvernünftig. Ausnahmen gibt es hier in
einigen Sonderfällen. Hierzu beraten wir Sie auch bereits bei der
Beweisaufnahme.
Lassen Sie Ihr Fahrzeug dennoch reparieren
so können die Kosten welche dabei entstehen nicht geteilt werden. In diesem
Fall gilt eine Totalschadenabrechnung. Dies bedeutet Sie können nicht
den Wiederbeschaffungswert einfordern sondern lediglich den
Wiederbeschaffungsaufwand.
An der Unfallstelle haben die wenigsten Probleme mit Ihren Unfallgegnern. Aber egal wie gut Sie sich verstehen, er haftet nicht allein für den Schaden, sondern auch ein Wirtschaftsunternehmen! Ihr Unfallgegner bekommt weder Probleme mit seiner Versicherung, noch macht ihm jemand Vorwürfe, wenn Sie einen Anwalt einschalten.
Ich bin doch bei der gleichen Versicherung und hatte noch nie Probleme
Bedenken
Sie bitte, dass Sie ohne Rechtsbeistand, der im Übrigen für Sie
kostenfrei ist, alleine Volljuristen und Anwälten gegenüberstehen. Ein
Anwalt stellt hier nur eine Chancengleichheit her.
Auch wenn Sie bei
der gleichen Versicherung sind, ist dies kein Garant dafür, dass Ihr
Schaden problemlos reguliert wird. Im Gegenteil, der Sachbearbeiter
sieht zwar dass Sie auch Kunde sind, aber das ändert nichts an der
Tatsache, dass die Versicherung Ihnen Geld zahlen muss. Dies tut Sie
nur sehr ungern, da es den Gewinn schmälert.
Nachgefragt bei Franz Menebröcker, Sachverständigenbüro Menebröcker, 0175 61 51 141, unser Mitglied Mainz, Bad Kreuznach, Idar-Oberstein
Das Schadengutachten
Zuerst einmal warum ein Gutachten
sinnvoller ist, als ein Kostenvoranschlag (KV). Ein Kostenvoranschlag
wird von einer Werkstatt erstellt und zeigt die Höhe der erforderlichen
Kosten zur Reparatur auf. Soweit so gut. Allerdings haben Sie noch mehr
Ansprüche und diese sollten sie auch wahrnehmen.
Hierzu muss allerdings ein KFZ Gutachten, durch einen unabhängigen Sachverständigen
erstellt werden. In diesem Gutachten werden nicht nur die
Instandsetzungkosten aufgeführt, sondern auch der Wert den das Fahrzeug
vor dem Unfall hatte. Dies ist besonders bei einem wirtschaftlichen
Totalschaden wichtig.
Die Wertminderung wird weiter unten
ausführlich erklärt, es sei nur soviel gesagt, es gibt eine Wertdifferenz
zwischen einem Unfallfahrzeug und einem unfallfreien Fahrzeug.
Ein
Gutachten dokumentiert zudem, den Schaden und den Allgemeinzustand
des Fahrzeuges, nicht nur schriftlich sondern auch mit aussagekräftigen Bildern. Sie haben
hiermit immer eine Grundlage Ihre tatsächlichen Ansprüche nachzuweisen.
Kostet mich das etwas?
Die
Kosten für das KFZ Gutachten müssen vollständig von der Versicherung
übernommen werden. Allerdings kürzen Versicherer hier auch, hierzu lässt sich in einem persönlichen Gespräch alles weitere klären. Sie
müssen jedoch keine Angst haben, dass Ihnen hier horrende Kosten
entstehen.
Sie haben bei einem Unfall eine Teilschuld
zugesprochen bekommen? Auch hier ist noch nicht alles verloren. Sofern Sie für Ihr Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben.
Keine Sorge, auch hier können wir Sie gerne unterstützen.
Kombinierte Abrechnung mit Kasko und Haftpflicht bei Quotenunfällen!
Dieser sagt aus welchen Wert Ihr Fahrzeug vor dem Unfall hatte, dies
bedeutet wie weit ein Reparatur überhaupt noch wirtschaftlich vertretbar
ist.
Aber nicht nur das, er sagt auch aus welcher Betrag Ihnen
zusteht falls Ihr Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden sein
sollte. Dies zeigt allerdings erst eine ausführliche Kalkulation.
Wie schon weiter vorne beschrieben steht dieser Wert nicht in einem Kostenvoranschlag. Also an welcher Höhe können Sie sehen ob sich eine Reparatur noch lohnt, wenn Sie lediglich einen Kostenvoranschlag haben?
Die Ermittlung
Für
den Wiederbeschaffungswert wird eine kleine Marktanalyse durchgeführt. Also
für welchen Preis Sie ein sehr ähnliches Fahrzeug wiederbeschaffen
können. Dies beinhaltet aber nicht nur das reine Fahrzeug. Auch der
technische Zustand (Werkstattrechnungen), die Umbauten (Tuning und
Sonderfahrzeuge) und die aktuelle Marktlage werden hier berücksichtigt.
Alles
in allem ist der Wiederbeschaffungswert der Dreh und Angelpunkt in
einem Gutachten. Er entscheidet ob eine Reparatur vertretbar ist, er
zeigt den Wert auf der Ihnen für ihr Fahrzeug zusteht.
Das
hierbei deswegen eine besonders gewissenhaft Recherche erfolgen muss
erklärt sich von selbst - hier geht es um Ihre Ansprüche!
Diesen Betrag darf Ihnen die Versicherung vom Wiederbeschaffungswert
bei einer fiktiven Abrechnung abziehen, dies ist dann der
Wiederherstellungsaufwand. Das ist aber nicht weiter schlimm, da Sie durch uns immer regionale Angebote für Ihr Unfallfahrzeug erhalten. Wir nutzen
keine der sogenannten Restwertbörsen, da nach unserer Erfahrung hier
absolut überhöhte Preise für die Fahrzeuge gezahlt werden. Das freut die
gegnerische Versicherung natürlich, da sie Ihnen dann weniger Geld
auszahlen muss und der Schaden für sie billiger wird.
Dies ist
aber nur die halbe Wahrheit. Ein Restwertgebot ist rechtlich bindend.
Das bedeutet wer ein Angebot für das Fahrzeug abgibt, muss es auch kaufen
und abholen wenn Sie sich zum Verkauf entschließen!
Dies ist
dann besonders Wichtig da die Versicherung Ihnen den
Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes auszahlt, den diesen
bekommen Sie ja vom Aufkäufer Ihres Fahrzeuges.
Bei
Wertermittlung in einer Restwertbörse sind die meisten Angebote aus dem
nicht europäischen Ausland. Hier ist es äusserst schwierig ein bindendes Gebot zu erwirken.
Deswegen ist für uns nur der regionale Markt entscheidend!
Übrigens
Aktuelle
Gerichtsurteile sagen aus, dass der Restwert in einem Gutachten bindend
ist wenn der Kunde das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter nutzen will,
auch bei einem Totalschaden. Hierzu gab es bereits ein Urteil des
BGH. Sie sind also nicht verpflichtet oder gehalten das Angebot der
Versicherung anzunehmen.
BGH vom 10.07.2007 – VI ZR 217/06
In
seiner Entscheidung vom 10.07.2007 stellte der BGH klar, dass falls der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens
tatsächlich keine Ersatzbeschaffung vornimmt, sondern er sein
unfallbeschädigtes Fahrzeug weiternutzt, bei der Berechnung des fiktiven
Wiederbeschaffungsaufwandes in der Regel nur der in einem
Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert
in Abzug zu bringen ist.
In einem solchen Fall kann der
Geschädigte also nicht auf ein höheres Restwertangebot aus einer
Restwertbörse verwiesen werden. Ansonsten wäre der Geschädigte quasi
gezwungen, sein Fahrzeug zu verkaufen, was den Grundsätzen des
Schadensrechtes widerspricht.
Patrick Kohl, kfzgutachter-sued.de
Unser Mitglied im Raum Raum Rottweil, V-S, Freiburg, Freudenstadt
0741 / 94220608
Hierbei spielt aber noch weit mehr eine Rolle, besonders wenn Ihr Fahrzeug finanziert ist oder Sie einen Oldtimer besitzen.
Bei einer Finanzierung haben Sie die Möglichkeit Ihr Fahrzeug am Ende der Laufzeit privat zu verkaufen und den Kredit bei der Bank auszulösen. Nun stellen Sie sich vor, Ihr Fahrzeug hatte in der Zeit einen massiven Unfall, der zwar sach- und fachgerecht repariert wurde aber eben immer noch passiert ist.
Je nach Höhe des Schadens werden Sie beim Verkauf schnell weniger verlangen können als Ihr Fahrzeug ohne Unfall Wert wäre.
Die Differenz müssen Sie dann aus eigener Tasche zahlen!
Und genau hier greift die Wertminderung. Dieser Betrag prognostiziert wie hoch der Wertverlust durch den Unfall ist. Allerdings wird keine Werkstatt in einem Kostenvoranschlag eine Wertminderung aufnehmen. Das böse Erwachen kommt meist erst beim Verkauf des Fahrzeugs.
Auch wenn das Fahrzeug nicht finanziert ist, steht Ihnen die Wertminderung zu! Die Finanzierung haben wir nur als Beispiel gewählt.
Ich will nur ein reparariertes Auto!
Häufig sagen mir Kunden, dass Sie an dem Unfall nichts verdienen wollen, sondern nur Ihr Auto wieder haben. Dies ist schon nach der aktuellen Gesetzeslage nicht zulässig, dass Sie an einem Unfall verdienen. Laut Schadenersatzrecht muss der Zustand wiederhergestellt werden, der vor dem Schadeneintritt bestand.
Sie sehen also, dass Sie an dem Unfall gar nichts „verdienen“ dürfen. Die Wertminderung bekommen sie ausgezahlt das stimmt, allerdings ist diese ja auch nicht als Verdienst zu sehen. Sie ist eben der Wertausgleich zwischen Unfallfahrzeug und unfallfreiem Fahrzeug.
Sofern Sie auf einen Mietwagen verzichten steht Ihnen in der Zeit der Reparatur eine sogenannte Nutzungsausfallentschädigung zu. Im Normalfall kann diese nur für die Dauer der Reparatur eingefordert werden, falls der Sachverständige jedoch feststellt dass Ihr Fahrzeug nicht mehr Verkehrssicher ist kann dieser Zeitraum auch ausgedehnt werden.
Vorraussetzung ist allerdings der sogenannte Nutzungswille. Dies bedeutet Sie wollen das Fahrzeug nutzen, können dies aber aufgrund der Unfallbeschädigung nicht. In unseren Gutachten wird der Nutzungsausfall immer parallel zu der Ihnen zustehenden Mietwagengruppe angegeben.
Sie können den Nutzungsausfall und einen Mietwagen kombinieren. Bei allem muss aber der Nutzungswille erkennbar sein.
Bei gewerblich genutzen Fahrzeugen wird meist ein Nachweis benötigt wie hoch der Nutzungsausfall ist. Dies kann ein Steuerberater berechnen.
Vorhaltekosten
Vorhaltekosten stehen Ihnen immer zu. Die Vorhaltekosten sind die durchschnittlichen laufenden Kosten für Ihr Fahrzeug, die Sie zahlen obwohl es in der Werkstatt steht. Diese beinhalten:
– Kraftfahrzeugsteuer
– Versicherungsbeiträge
Kurz gesagt alle Kosten die Sie haben auch wenn Sie nicht mit dem Fahrzeug fahren. In unseren Gutachten werden auch diese Posten ausgewiesen. Diese auch wirklich zu bekommen ist ohne Anwaltliche Hilfe schwer.
Im Bestreben zu sparen sind Versicherungen unterschiedlich kreativ. Das Spektrum reicht von „Wir zahlen nur das was wir für richtig halten den Rest müssen sie selbst übernehmen“ bis: der Versicherer stellt Pseudo-Rechtsätze auf, die gemessen am Rechtsgefühl eines Laien durchaus überzeugend klingen, zumal sie meist noch mit Urteilen untermauert werden. Kratzt man aber an der Oberfläche und forscht nach kommt schnell an die Oberfläche, dass weder die Rechtssätze so existieren, noch die Urteile Sinn ergeben, da sie meist gegen die Versicherer ausgesprochen wurden.
Erfahren Sie bei uns mit welchen 7 Klassikern die Versicherer Sie im Haftpflichtfall über den Tisch zu ziehen versuchen und weshalb es Sinn macht Fachleute für sich arbeiten zu lassen. Hierbei gibt es natürlich noch viele weitere Möglichkeiten. Fragen Sie uns einfach!
1. Einschränkung der freien Gutachterwahl
„Wir haben bereits einen Gutachter beauftragt, weshalb sie keinen weiteren Sachverständigen einschalten dürfen.“
„Nach den Urteilen des BGH (…) kann ein Geschädigter nur die tatsächlich erforderlichen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkendem Menschen in seiner Lage zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei ist er zwar grundsätzlich nicht zur Marktforschung verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen ausfindig zu machen, allerdings verbleibt ihm das Risiko, dass er einen Sachverständigen beauftragt der sich später im Prozess als zu teuer erweist.“
„Soweit der von ihm gewählte Sachverständige erkennbar überhöhte Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen lokalen, günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.“
Diese Thesen sind nicht haltbar, wie schon viele Gerichtsurteile zum Thema Sachverständigenhonorar gezeigt haben. Die meisten können Sie unter www.captian-huk.de nachlesen. Hierbei ist es auch unerheblich welcher Maßstab der Versicherung angelegt wird. Sei es eine eigene Honorartabelle oder eine Honorarbefragung durch einen Verband. Aufgrund der freien Marktwirtschaft darf jeder Sachverständige sein Honorar selbst bestimmen.
Die Gutachterkosten sind tatsächlich angefallene Kosten zur Behebung/Feststellung Ihres Schadens.
Gerne beraten wir Sie hierzu persönlich und legen Ihnen unsere Abrechnungspraxis offen.
Einzige Ausnahme: Wenn Sie sich mit der Schädiger Versicherung ausdrücklich darauf geeinigt haben, dass der Sachverständige von dort entsandt werden soll haben Sie Ihr Recht quasi aufgegeben.
2. Schadenminderungspflicht
„Der Geschädigte muss sich stets so verhalten, als müsse er den Schaden aus eigener Tasche zahlen.“
Tausendfach gelesen, tausendfach falsch, obwohl das Rechtsgefühl nicht auf Anhieb rebelliert. Wer knapp bei Kasse ist und sich selbst einen Schaden zufügt, übt oft Verzicht. Die Beule bleibt drin, ein Gebrauchtteil anderer Farbe muss herhalten, eine günstige Reparatur wird beauftragt, zwei Stunden in Bus und Bahn statt eines Mietwagens werden in Kauf genommen. Und das soll der Maßstab sein an dem Ihr Schaden gemessen wird?
Das sieht der BGH ganz anders. In seinem Mietwagenurteil aus dem Jahr 1996, dass in puncto Mietwagentarif überholt ist, hat er zur Schadenminderungspflicht Grundlegendes gesagt (Urteil 07.05.1996, Az: VI ZR 138/95):
„Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzicht üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligatorisch darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadenbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf möglicherweise gerade für ihn bestehende Schwierigkeiten zu nehmen.“
Thomas Massing, Sachverständigenbüro UnfallSchadenDienst, unser Mitglied im Raum westliches Ruhrgebiet
0177 / 37 81 810
3. Kostenneutralität
„Der Geschädigte darf am Schaden nicht verdienen.“
Auch diesen Spruch werden Sie lesen, wenn entweder an Ihrer Reparatur gekürzt wurde oder Sie einen Brief vom gegnerischen Versicherer im Vorfeld bekommen. Er ist allerdings nur dann richtig, wenn man das Wort „verdienen“ korrekt interpretiert.
Regelmäßiger Anwendungsfall dieser Redewendung ist der Schaden am Betriebsinternen Fahrzeug. Der Versicherer kürzt die gutachterlich ermittelte Schadenssumme pauschal mit der Begründung, dass sei der Unternehmergewinn, der nicht erzielt werden dürfe.
Doch der BGH hat bereits vor über 35 Jahren dazu entschieden (Urteil vom 08.12.1977, Az: II ZR 189/75):
„Wer einen Schaden in der eigenen Werkstatt beseitigt, bekommt jedenfalls dann den Marktpreis erstattet, wenn diese Werkstatt eigentlich für Fremdreparaturen bestimmt ist. Er muss bei der Reparatur nicht zugunsten des Schädigers auf seinen bei Reparaturarbeiten anfallenden Unternehmergewinn verzichten.“
In diesem Urteil ging es zwar um eine Schiffsreparatur, das Urteil ist jedoch aufgrund der „Einheitlichkeit des Schadenersatzrechts“ auch auf Fahrzeugunfälle anwendbar.
Der Verzicht darauf, in der Zeit einen Fremdauftrag zu bearbeiten, ist eine überobligatorische Anstrengung. Auf den Ertrag daraus hat der Schädiger keinen Anspruch.
4. Positionen nicht angefallen
„UPE- Aufschläge, Verbringungskosten und Entsorgungskosten sind mangels durchgeführter Reparatur nicht angefallen. Deshalb werden sie auch nicht erstattet.“
Bei Versicherungen beliebt, aber nicht richtig. Ohne eine Reparatur fällt schließlich gar nichts an. Es ist absurd, dass manche Positionen erstattet werden, obwohl sie nicht angefallen sind (Ersatzteile, Arbeitsstunden) und andere nicht erstattet werden sollen, weil sie nicht angefallen sind (höherer Stundenverrechnungssatz, Entsorgung, zusätzliche Ersatzteile).
Die Frage muss deshalb lauten: Wären bei einer Reparatur die genannten Positionen auf der Rechnung erschienen oder nicht? Maßstab dabei ist die Werkstatt der jeweiligen Marke im jeweiligen Wirtschaftsraum.
5. Weniger bei alten Autos
Hier geht es um Kürzungen bei nicht durchgeführter Reparatur.
„Die Porsche- Entscheidung des BGH gilt nur für Fahrzeuge bis zu einem Alter von fünf Jahren.“
„Das Fahrzeug Ihres Kunden ist so alt, dass nur noch ein eingeschränkter Schadenersatzanspruch besteht.“
Meist wird hier pauschal ein Betrag abgezogen, da der Schädiger einen Ortsansässigen Betrieb ausfindig macht, der geringere Stundenverrechnungssätze hat, wie die im Gutachten angewendeten. Hier ist jedoch unerheblich, ob es eine Werkstatt gibt die günstiger ist, da der Versicherer dem Geschädigten nicht vorschreiben darf, in welche Werkstatt dieser geht bzw. in welcher Werkstatt der Schaden Sach- und Fachgerecht repariert wird. Häufig wird dies zusammen mit der sogenannten Schadenminderungspflicht (siehe Abschnitt 2) oder dem Hinweis auf das Fahrzeugalter und den Pflegezustand des Fahrzeugs begründet. Da nicht davon auszugehen ist, dass dieses Fahrzeug, aufgrund des Alters nicht mehr in einer Markenwerkstatt gewartet wurde.
Nach der Porsche- Entscheidung des BGH muss auch bei nicht durchgeführter Reparatur auf Basis der Stundenverrechnungssätze der Marke in der Region des Geschädigten abgerechnet werden (Urteil vom 29.03.2003, Az: VI ZR 398/02). Die These, das gelte nur für Fahrzeuge bis fünf Jahre ist dreist; der Porsche im Urteilsfall war bereits sechs Jahre und elf Monate alt.
Die Rechtsprechung differenziert beim Fahrzeugschaden nicht nachdem Fahrzeugalter. Dies gilt sowohl für die Werkstattwahl als auch für die Verwendung von Originalersatzteilen oder die Inanspruchnahme eines Mietwagens.
6. Wertminderung
Bei älteren Fahrzeugen.
„Ab einer Laufleistung von 100.000 km und/oder einem Alter von mehr als fünf Jahren besteht kein Anspruch auf Wertminderung mehr.“
Dazu hat der BGH das Gegenteil entschieden: Es gibt keine schematischen Grenzen für die Zuerkennung von Wertminderung (Urteil vom 23.11.2004, Az: VI ZR 357/03). Der einzige Maßstab ist das prognostizierte Marktverhalten bei Offenbarung eines reparierten Unfallschadens im Falle des gedachten Fahrzeugverkaufs.
7. Nutzungsausfallentschädigung
„Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen gibt es keinen Anspruch auf pauschalisierte Nutzungsausfallsentschädigung. Der BGH hat den Anspruch auf privat genutzte Fahrzeuge begrenzt.“
Das war einmal. Der BGH sieht das heute ganz anders: Wenn das Fahrzeug so eingesetzt ist, dass sich ein Ertrag als Basis eines konkret bezifferbaren Schadens nicht errechnen lässt, wird auf die Pauschalierung nach der Nutzungsausfalltabelle zurückgegriffen (Urteil vom 04.12.2007, Az: VI ZR 241/06).